Grundlinien der Philosophie des Rechts (§§ 196-198)

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Grundlinien der Philosophie des Rechts (§§ 196-198)

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Geschrieben von Eva von Grafenstein

Bei te.ma veröffentlicht 06.01.2023

te.ma DOI https://doi.org/10.57964/e68t-8570

Geschrieben von Eva von Grafenstein
Bei te.ma veröffentlicht 06.01.2023
te.ma DOI https://doi.org/10.57964/e68t-8570

In seinem philosophischen System thematisiert Hegel Fragen zur Bildung an ganz unterschiedlichen Stellen. In den Grundlinien der Philosophie des Rechts von 1821 setzt  er Bildung in enge Verbindung mit Arbeit (und Ausbildung), womit er eine entscheidende Erweiterung des Bildungsbegriffs insgesamt vornimmt: Der Mensch bildet sich ihm zufolge durch die Arbeit bzw. das Arbeiten. 

In den Grundlinien der Philosophie des Rechts (§ 197) spricht Hegel von der sogenannten „praktischen“ Bildung, die der Mensch durch das Ausüben eines Berufes erlangt. Danach spielt es keine Rolle, welchen Beruf jemand ausübt, denn jede berufliche Tätigkeit bildet. 

Praktische Bildung besteht für Hegel in drei Aspekten: 

  1. „in dem sich erzeugenden Bedürfnis und der Gewohnheit der Beschäftigung überhaupt“, das heißt darin, dass sich der Mensch daran gewöhnt, regelmäßig einer Beschäftigung nachzugehen, und dies auch zu seinem Bedürfnis wird; 

  2. in „der Beschränkung seines Tuns“, womit Hegel meint, dass der Mensch beim Ausüben eines Berufes lernt, sich in bestehende Strukturen einzufügen; 

  3. in „einer durch diese Zucht sich erwerbenden Gewohnheit objektiver Tätigkeit und allgemeingültiger Geschicklichkeiten“, also in dem Erlernen bestimmter Fertigkeiten.

Von der „praktischen“ Bildung unterscheidet Hegel die von ihm so genannte „theoretische“ Bildung, unter der er eine Art geistige bzw. intellektuelle Bildung versteht. Sie besteht unter anderem 

  1. in einer „Mannigfaltigkeit von Vorstellungen und Kenntnissen“, 

  2. in der „Beweglichkeit und Schnelligkeit des Vorstellens und des Übergehens von einer Vorstellung zur andern“ und

  3. im „Fassen verwickelter und allgemeiner Beziehungen“, das heißt im Erfassen von Zusammenhängen.

Wie der Mensch zu theoretischer Bildung kommt, darauf geht Hegel in den entsprechenden Paragraphen der Grundlinien nicht ein. In seinen Vorlesungen zu „Naturrecht und Staatswissenschaft“ im Wintersemester 1817/18 legt er allerdings dar, dass die Ausübung bestimmter „höherer“ Berufe theoretische Bildung voraussetzt.1 Er nennt als Beispiele den Geschäftsmann und den Minister, die ihren Aufgaben nur gerecht werden können, wenn sie über oben genannte Kompetenzen verfügen. Auch in den Wissenschaften und Künsten ist theoretische Bildung unabdingbar. 

Die praktische Bildung vermittelt also zwischen dem einzelnen Menschen und den Anforderungen des Staates: Der Einzelne spezialisiert sich freiwillig auf eine bestimmte Tätigkeit, wodurch er zur auf Arbeitsteilung beruhenden Wirtschaft beiträgt. Indem Hegel Bildung mit Arbeit in Verbindung bringt, öffnet er sie für alle Schichten. War sie vorher noch den höheren Schichten vorbehalten, gilt bei Hegel jeder, der arbeitet, vom Bauern über den Handwerker bis hin zum Staatsmann, als gebildet. 

Fußnoten
1

Vgl. GW 26.1, 168-70.

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